07 giugno 2015

LT587. - Ludwig Lemme (1847-1927), Besprechung der Schrift “Der Wert des Staates”.

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Un ritratto di Ludwig Lemme lo si può avere, a pagamento, in un sito specializzato, dove lo si può però osservare ma non scaricare. Non abbiamo trovato in internet una foto di pubblico dominio. L’immagine è stata digitalizzata dall’originale della Heidelberg Universitätsbibliotek, dove è dato l’anno di nascita: 1847 e quello di morte: 1927. Nella bibliografia schmittiana il teologo Lemmer compare per una recensione al libro di Schmitt “Der Wert des Staates”, uscita sul Theologisches Literaturblatt, 1914, Leipzig, 35. Jahrg., S. 494-495. Si puà leggere il testo online nel sito dell’Università di Tubinga. Il testo è stato ripubblicato in Appendice, p. 376-77, dei Carl Schmitt Tagebücher, Oktober 1912 bis Februar 1915, dove però non si legge il nome del recensore, come invece succede in altri casi, ad esempio per Felix Halldack. Registrandosi, è possibile leggere sul Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon tre colonne di testo su «Lemme Ludwig, ev. Theologian, * 8.8. 1847 Salzwedel, †26.10.1927 in Heidelberg». Di Ludwig Lemme uscì nel 1901 un libro dal titolo: «Das Wesen des Christentum und die Zukunftsreligion».

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B.
(Status 1.2 / 9.6.15.
Traduzione italiana in programma)

Ludwig LEMME
(1847-1927)
Besprechung der Schrift von Carl Schmitt
«Der Wert des Staates»
in:
Theologische Literaturblatt, 1915, B. 35, S. 494-95

Schmitt, Dr. Carl, Der Wert des Staates und die Bedeutung des Einzelnen. Tübingen 1914, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) (VIII, 110 S. gr. 8). 3 Mk.

Theolog. LB, 1914, 494
Schmitts rechtsphilosophische Untersuchung, in welcher der Tatsachenjurisprudenz eine Normenjurisprudenz entgegentritt, ist ein Symptom dafür, dass die historische Rechtssohule sich genötigt sieht, der Rechtsphilosophie ihr Feld einzuräumen, und dem Theologen interessant unter dem Gesichtspunkt, wie auch in der Rechtswissenschaft Empirismus und Historizismus allmählich überwunden wird. Die eigentliche Bewegungskraft des Rechts liegt doch nicht in kritischer Sichtung des historisch Gewordenen, sondern diese selbst wird vollzogen von einem ursprünglichen Rechtssinn, dem das historisch Gewordene entsprungen ist, wie ihm die Fortbildung desselben entwächst.

In scharfsinniger Weise weist Schmitt dem Historizismus nach, wie dieser die ideelle Bewertung, welche derselbe bestreitet, selbst stets voraussetzt. Aber der Idealismus, welchen Schmitt dem Empirismus entgegenstellt, ist nun nicht ein Realidealismus, welcher die Empirie sachgemäas würdigt, sondern ein an Kants Apriorismus anknüpfender und an Fichte und Hegel erinnernder antiempirischer Idealismus, den er mehr behauptet als begründet. Wenn er den auf induktivem Wege gewonnenen Staatsbegriff ablehnt und behauptet, der Begriff des Staates könne nur dadurch ermittelt werden, dass ihm in einem System von Werten eine Stelle angewiesen wird, so ist doch die Frage: wo kommt denn dieses von aller Empirie losgelöste System von Werten her? Und da würden wir wieder bei der aprioristisehen Spekulation Hegels anlangen. 

TLB, 495
Mir scheint, bei genauerer Erwägung müsste Schmitt sehen, dass wir ohne Empirie keine Anschauung und keine Idee vom Staat haben, und müsste daher der Induktion und der Abstraktion mehr Bedeutung zugestehen, als er dies bisher gewillt ist. Wenn Schmitt das Recht, das er nur berücksichtigt, insofern es seine reohtsphilosophische Definition des Staates begründet, ansieht als „reine, wertende, aus Tatsachen nicht zu rechtfertigende Norm" (S. 2) oder nach anderen Aussagen als eine Reihe oder Summe von Normen, und wenn er die Ableitung des Rechtes aus dem sittlichen Bewusstsein ausdrücklich ablehnt, so ständen wir glücklich wieder (wenn auch in veränderter erkenntnistheoretischer Form) bei dem alten Naturrecht (S. 76), das wir längst als überwunden ansahen.

Wenn Schmitt gemäss seiner idealistischen Konstruktion den Sinn des Staates darin findet, den Uebergangspunkt von der vorempirischen Norm des Rechtes zur realen empirischen Welt zu bilden, so entstammt seine Definition des Staates als Rechtsstaat, dessen Sinn ausschliesslich darin bestehen soll, Recht zu verwirklichen, doch lediglich einer historischen Tradition, welche die meisten Ethiker als längst überschritten ansehen. Dass Recht und Staat in engem Zusammenhang stehen, weiss jeder. Aber dass dieser durch die Formel gelöst sei: „Der Staat ist aus dem Rechte abzuleiten und sein Wesentliches in einer besonderen Position zum Recht zu erblicken" (S. 42), werden wenige Juristen zugestehen, und noch weniger Historiker und Ethiker können es zugestehen. Der Satz S. 54: „Vom Recht bis in jedes Element beherrscht, kann der Staat nur das Recht wollen", empfängt in diesen Tagen welthistorischer Vorgänge eine Beleuchtung, die ihre völlige Einseitigkeit und ganze Unhaltbarkeit verdeutlicht.

In dieser Einseitigkeit der gründlich eindringenden Untersuchung liegt ja nun eine starke Anregungskraft begründet. Aber die Einseitigkeit macht sie auoh für diejenigen unwirksam, die dem Verf. darin nicht zuzustimmen imstande sind, dass als Subjekt des juristischen Denkens „die transzendentale Einheit der juristischen Apperzeption" anzusehen sei. Denn dass wir hierbei auf dem Boden der Willkür stehen, erhellt daraus, dass Schmitt gar nicht für nötig gehalten hat, sich mit dem gegenwärtig doch sehr verbreiteten Begriff des Kulturstaates auseinanderzusetzen.

Bei aprioristischer Konstruktion ist aber gar nicht einzusehen, weshalb nicht ebensogut vom Begriff der Kultur wie von dem des Rechtes ausgegangen werden könne. Wenn Schmitt behauptet, der Sinn des Staates liege darin, Recht zu verwirklichen (S. 68), was soll einen anderen hindern, die Theorie durchzuführen, sein Sinn sei, Kultur zu verwirklichen? Die rechtsphilosophische Folgerung aus der Staatstheorie für die Bedeutung des Einzelnen spricht sich aus in dem Satz (S. 88): „Die Souveränität der transzendentalen Einheit der Apperzeption vor dem konkreten Bewusstsein als psychologischem Faktum bedeutet, in die Rechtsphilosophie übertragen, nur die Belanglosigkeit des Einzelnen." Also im Widerspruch zum Individualismus das entgegengesetzte Extrem! Dar Satz, dass das Gesetz um des Menschen willen, nicht aber der Mensch um des Gesetzes willen da sei (S. 99), hat doch nicht bloBS die praktische Geltung, die der Verf. ihm zugestehen will, sondern auch wichtige prinzipielle: allerdings gibt es kein Gesetz ohne die Gesellschaft, aber es gibt auch kein Gesetz vor den Individuen. Der Verf. meint diesen Gesichtspunkt durch die Wertbetrachtung zu übersehreiten, die ihm Axiom ist. 
Lemme- Heidelberg.
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