08 dicembre 2016

LT 585. - Köhler: Besprechung von "Ueber Schuld und Schuldarten",

Josef Köhler
È questa in assoluto il primo titolo che a noi risulta della letteratura su Carl Schmitt. Si tratta di una scheda, di una breve recensione, della tesi dottorale “Ueber Schuld und Schuldarten”, nell’edizione uscita nel 1910 a Breslau. Apparve sulla Deutsche Juristen-Zeitung del 1911 ed è firmata da un Prof. Dr. Köhler senza indicazione del nome ma con l'indicazione della città di München. Parrebbe trattarsi dell’allora notissimo Josef Köhler, nato nel 1849, morto nel 1919, la cui bibliografia degli scritti conta 2500 titoli, fra cui circa 100 monografie, e che fu professore di Carl Schmitt in Berlino nel 1907. Di lui parla Schmitt in uno scritto autobiografico edito da Piet Tommissen in Schmittiana I. I repertori da noi consultati non riportano però una sua ubicazione in München e resta perciò al momento in noi una qualche incertezza sull'attribuzione. Di Josef Köhler, di cui da studente aveva seguito le lezioni a Berlino nel 1907, Schmitt parla in Ex Captivitate Salus, e nel citato inedito, pubblicato in Schmittiana I.
AC

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KÖHLER
Besprechung der Schrift von Carl Schmitt
«Gesetzt und Urteil»
in:
Deutsche Juristen-Zeitung, 1911, XVI. Jahrgang, Nr. 14, Sp. 940.
 
Ueber Schuld und Schuldarten. Eine terminologische Untersuchung. Von Dr. jur. Carl Schmitt. 1910. Breslau, Schletter. 4 M.

Die selbstständige, die Literatur gründlich beherreschende Arbeit befaßt sich nur mit dem geltenden Recht. Die Schuld erscheint ihr als Willensschuld, und zwar im Gegensatz zu Thyrén als Einzelvorgang, nicht als Charakter-zustand. Dem ist zuzustimmen. Bedenklich ist dagegen die Annahme, man dürfe nicht von Vorsatz und Fahrlässingkeit als Schuldarten ausgehen, um die Schuld zu bestimmen, sondern müsse umgekehrt vorerst den Schuldbegriff festgestellt haben (S. 14). Denn im positiven Recht finden wir wiederholt die Ausdrücke: “schuldhaft”, “Verschulden”, “Schuld” als reine Zusammenfassung von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Demnach ist die Schukld hier wirklich Oberbegriff, und es bleibt in der Ordnung, wenn man zur Analyse desselben Vorsatz und Fahrlässigkeit als dessen Unterarten in ihren gemeinsamen positivrechtlichen Merkmalen heranzieht. Zuzugeben ist nur, daß diese beiden Begriffe dann keine Arten der Schuld sind, wenn man ihnen jede Beziehung zu einer entgegenstehenden Norm nimmt (S. 102 f.). Beispiel: vorsätzliches Kopfschütteln.Inwiewiet eine solche Begriffsausdehnung mit dem geltenden Recht vereibar ist, bed¨fte spezieller Prüfung, namentlich für die Fahrlässingkeit. Dem Verf. ist auch sie bloßes Schuldsymptom. Er sieht einen bösen Willen des Fahrlässigen schon darin, daß sein Willensakt nicht der Vorstellung entspricht, die der zur Verantwortung Ziehende erwartete (S. 63). Die Möglichkeit eines Pflichtbewußtseins gehöre nicht zur Schuld (S. 89). Damit schwindet aber u. E. jeder Unterschied zwischen fahrlässigem und zufälligen Herbeiführen eines rechtlich unerwünschten Erfolges dahin.
Prof. Dr. Köhler, München