07 giugno 2015

LT122. - Felix Holldack: Besprechung der Schriftt “Gesetz und Urteil” - Traduzione italiana in progress.

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Felix Holldack
Di Felix Holldack si trovano in rete le seguenti scarne notizie: giurista tedesco, nacque il 10 ottobre 1880 a Königsberg, morì il 29 maggio 1944 in Garmisch-Partenkirchen. Era di religione cattolica. La foto e i dati riportati sono tratti dal sito dell’Università di Leipzig, che a sua volta prende la foto dall’archivio dell’università di Dresda. La recensione apparve sui Kant-Studien, 1912, B. 11, S. 464-467. Viene qui pubblicata dapprima in formato immagine ed in seguito in forma trascritta ed anche tradotta. Il testo (qui riprodotto da fotocopia dell’originale a stampa) è ripubblicato in Appendice, p. 371-375 nei Carl Schmitt Tagebücher. Oktober 1912 bis Februar 1915, Herausgegeben von Ernst Hüsmert, 2., korrigierte Auflage, Akademie Verlag, 2005. I diari e le lettere, ora pubblicate, rivelano l’esistenza di una conoscenza personale fra Felix Holldack, più anziano e professore dal 1914, e Carl Schmitt, che il 22 ottobre 1912 riceveva una lettera della quale si rallegrava.

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Bottom.
(Status 1.0 / 6.6.15.
Testo originale tedesco)

Felix HOLLDACH
Recensione dello scritto di Carl Schmitt
«Legge e giudizio»
in:
Kant-Studien, 1912, B. 11, S. 464-467

Schmitt, Carl. Legge e giudizio. Una ricerca sul problema della prassi giuridica. Berlin, Verlag von Otto Liebmann. 1912. (129 S.)

Kant-Studien, XI, 464
Schmitt nelle sue ricerche metodologiche vuole “die leitende Idee der heutigen Praxis auffinden und dieser dadurch nutzen, dass er ihr zur Selbstbesinnung auf ihre Zwecke und Mittel hilft”. Er stellt sich die Aufgabe, “die Methode der modernen Rechtspraxis auf eine Formel zu bringen, die ausdrückt: Wann haben wir von einer rechtlichen Entscheidung zu sagen, dass sie richtig sei?” In bewusster Scheidung zwischen Wert- und Wirklichkeitsbetrachtung hebt er den Beurteilungsmasstab aus einem Postulat, stellt aber die Verbindung zwischen seiner normativen Betrachtung und dem zur Untersuchung stehenden empirisch-bestimmten Erscheinungskomplex dadurch her, dass er die empirische Geltung dieses Postulats in der Summe eben dieser der Erfahrung zugllnglichen Vorgänge (moderne Rechtspraxis) zum Ausleseprinzip erhebt.

Er weist erneut darauf hin, dass jede Besinnung über das Merkmal der Richtigkeit für die Praxis strikt zu scheiden sei von der juristischen Verarbeitung des Rechtstoff, “des geltenden Rechts”. Es gelte daher für die ganze Untersuchung diese methodisch vollständig selbständigen Geltungen innerhalb desselben Wissensgebietes auseinander zu halten (auch S. 57). Damit sei auch grundsätzlich zu scheiden zwischen den Fragen: “Wann ist richtig entschieden?” und: “Wann ist richtig interpretiert?” Die Richtigkeit einer Entscheidung leitet er aus dem Postulat der Rechtsbestimmtheit ab. Die Legitimation dieses Kriteriums, dessen praktische Allgemeinheit und methodische Bedeutung vollständig zusammenfalle (S. 56), sucht er zu erweisen durch dessen widerspruchslose Anwendbarkeit auf alle Erscheinungen der Rechtspraxis (S. 59 ff.). In den diesem Thema gewidmeten Ausführungen lehnt Sch. nicht nur noch einmal das herrschende Kriterium der Gesetzmässigkeit mit aller Schärfe ab, sondern er zeigt auch, dass etwa das Postulat der Gerechtigkeit als Kennzeichen der Richtigkeit richterlicher Entscheidungstätigkeit wegen überaus häufiger Unmöglichkeit der Verwendung nicht in der Auswahl unter den denkbaren Postulaten den Vorzug verdienen könne.

Die Formel für solche richtige Entscheidung präzisiert Sch. dahin: «Eine richterliche Entscheidung ist heute dann richtig, wenn anzunehmen ist, dass ein anderer Richter ebenso entschieden hätte. “Ein anderer Richter” bedeutet hier den empirischen Typus des modernen rechtsgelehrten Juristen.» (S. 71.) Den Hauptwert der Formel sieht Sch. aber darin, dass letztere eine widerpruchslose Lösung der Komplikationen gewähre, «die sich daraus ergeben, dass auf der emen Seite dem Gesetz seine Autorität gewahrt bleiben müsse, sodann aber gleichzeitig Entscheidungen praeter und zuweilen solche contra legem ergehen müssten, die als richtig bezeichnet würden, obwohl sie kaum noch “quellenmässig” zu nennen seien.»

Sch. gewinnt diesen Ausweg durch die Reflexion, dass ein Moment die Frage nach einem lediglich der Praxis eigenen Prinzip methodischer Betrachtung von allen jenen Ansichten scheide, welche aus der Erfüllung des Kriteriums der Gesetzmässigkeit solche Richtigkeit ableiten wollten. Denn letztere - mögen sie sich auf das geschriebene Recht allein stützen, mögen sie überpositive Kulturnormen oder Satzungen des freien Rechts herbeiziehen - legten doch immer zeitlich und logisch die Bedeutung ihrer Normen vor die Entscheidung. Von ihnen aus trete der Richter an diese Entscheidung heran, um durch Subsumption seine Entscheidung als quellenmässig zu legitimieren. Gegenüber diesem Kriterium der Gesetzmässigkeit verlege das praktisch spezifische Merkmal der Richtigkeit das Schwergewicht dahin, dass der Riohter nur «eine Norm als Mittel benutze, um zu berechnen, was heute bei diesen Normen, bei diesen Präjudizien, von der Praxis des Rechts allgemein als richtig betrachtet würde» (S. 98).

Kant-Studien, XI, 465
Die Subsumption verliere daher vollständig den Charakter eines Endzwecks und komme nur insoweit in Betracht, als sie der Verwirklichung des ausgewählten Postulats diene. Wo daher solche subsumierende Tätigkeit in dem obersten Zweck nicht möglich sei, müsse die Gesetzmässigkeit hinter der Rechtsbestimmtheit zurückstehen, wenn anders nicht das Kriterium der Richtigkeit cessieren solle. Richtig bleibe dagegen die contra legem ergangene Entscheidung dann, wenn “sie von dem anderen Richter (der gesamten Praxis) in der gleichen Weise getroffen wäre” (S. 112). Jene vorausberechnende Tätigkeit könne der Richter ohne inhaltloseste Subjektivität zu verfallen, darum ausüben, weil es für ihn nur darauf ankomme, die empirisch gegebenen Wertbeziehungen, wie sie in dem anderen Richter existent würden,  “in ihrer wirklichen Lebendigkeit” zu werten. Dieser andere Richter sei ein empirischer Typus, daher sei dem Postulat der Rechtsbestimmtheit durch den Hinblick auf diesen “ein sicherer und bestimmbarer Inhalt gegeben, der zwar mit der Entwicklung der Praxis wechsele, aber deshalb nicht weniger klar” sei (S. 116).

Die Bedeutung der geistvollen Gedankengänge Sch.s kann nur verständlich sein bei der Vergegenwärtigung jener Bestrebungen, die man gemeinhin unter dem Sammelnamen “freirechtliche Forderungen” zu begreifen pflegt. Wie diese den Unwert der üblichen Interpretationsmethoden darzutun suchen für die Erkenntnis dessen, was Recht ist, wo das Gesetz schweigt, und wie der Richter in solchem Falle sprechen solle, so weist auch Sch. die tatsächliche Voraussetzung, ob es wohl gelänge eine Entscheidung auf das Gesetz zurückzuführen oder nicht, als ausschließliches Kriterium ihrer Richtigkeit zurück.

Es liegt hier der gemeinsame Ursprung von Sch.s Schrift mit dem Freirechtlerturn. Sch. aber kommt über diese unfruchtbare Kritik, welche die FreirechtIer in immer neuen Wendungen üben, weit hinaus. Er zerstört nicht nur, sondern er ist auch bestrebt aufzubauen. Er trennt sich in dem Augenblick von den Freirechtlern, in dem er mit seiner Behauptung hervortritt, sie fielen eigentlich genau in denselben Fehler, wie die von ihnen angefeindeten Dogmatiker, wenn sie richtige Interpretation und richtige Entscheidung einfach identifizierten (S. 29).

Die vielfache Berechtigung der Angriffe der FreirechtIer gegen die selbstgefällige Unfehlbarkeit, mit der sich die altererbten juristischen Interpretations methoden der Welt gaben, kann nun freilich ebensowenig verkannt werden, wie auf der anderen Seite Veranlassung zu der nicht selten zu beobachtenden Abkehr von den alten Betätigungsweisen zu bestehen scheint. Als unter den mit unerbittlicher Logik geführten Schlägen der FreirechtIer sich die “Lückenhaftigkeit” der Methoden, welche die “Lückenlosigkeit” des Gesetzes zu garantieren vermeinten, auftat, da zeigte sich teils Mutlosigkeit, die das Gewohnte widerstandslos aufzugeben bereit war, teils brach jener dogmatische Fanatismus hervor, der in seiner Ueberhebung über die Gesetze der Logik doch etwas altväterisch anmutet.

Beides freilich scheint des Juristen wenig würdig zu sein. Das einzige, was der moderne juristisch gebildete Mensch von der Summe der Freirechtspostulate denken darf, das hat auch hier Ludwig Mitteis dahin betont, dass die “heutige Zivilistik nicht den Vorwurf scholastischer Unfruchtbarkeit verdiene: ...dass wir aber auch der Stimme der freirechtlichen Kritik nicht unser Ohr verschliessen dürften ... Dass wir Manches zu bessern hätten, halte auch er für sicher.” (Deutsche Jur. Ztg. 1909 S. 1039 ff.)

Was Mitteis hier zum Wissen wird, ruht in der Einsicht, dass die Logik keine andere Aufgabe hat, als die Menschen über ihre jeweils zu beurteilende Tätigkeit zu orientieren. Bei der Neuheit der Beweisführung, die von einzelnen philosophisch durchgebildeten Freirechtlern gegen die Hermeneutik angetreten wurde, schien deren Kritik dem in solchen Gedankengängen ungewohnten juristischen Denken oft über den wirklich zwingenden Bereich Folge zu heischen. Das rein Formale der Kritik wurde nur selten in der ganzen Tragweite gewürdigt. Gibt man die Mangelhaftigkeit des von Menschen geschaffenen Werkes (gen. das geschriebene Recht) zu, so kommt auch der FreirechtIer dahin, unter den in Gemäßheit seiner Postulate erweiterten Normenkomplex zu subsumieren.
Kant-Studien, XI, 466

Freilich ist man in der Jurisprudenz noch immer weit davon entfernt, solche Lückenhaftigkeit des Gesetzes anzuerkennen. Man quält sich optima fide mit sinnlosen Fiktionen herum, während z. B. in Spanien das Bewusstsein von der Lückenhaftigkeit des Gesetzes bereits im Jahr 1889 in den Disposiciones adicionales des Código civil zum legislatorischen Prinzip erhoben worden ist (deficiencias y dudas que hayan encontrado al aplicar este Código).

Auf dieser Folie nun wird die Bedeutung von Sch.s Schrift klar. Sie ruht darin, dass Sch. nach dem Postulat der Rechtsbestimmtheit die verschiedenen subsumierenden Tätigkeiten in ein bestimmt gelagertes Verhältnis zu einander bringt. Er zeigt, welch hohen Wert subtil ausgearbeitete Arbeitsmethoden für die Garantierung der Rechtssicherheit haben, sofern sie nur allgemein anerkannt sind (S. 91).

In der Tat kommt es ja lediglich auf die Auswahl der Werte an, von denen aus der Dogmatiker seinen Gedankengang ablaufen lässt. Sind diese Werte allgemein anerkannt, so ist die Gewinnung gleichlautender Entscheidungen durch die verachteten alten Methoden in weitem Masse gewährleistet. Man kann dieses Resultat und damit die Bedeutung der Schrift Sch.s nicht genug aus der Darstellung herausheben. Sie folgt unmittelbar aus seiner Stellung zum Freirecht. Er bestreitet mit dem Freirecht die Eignung der üblichen Methoden zur absoluten Findung des Rechts und damit unmittelbar der richtigen Entscheidung - er bestreitet keineswegs deren Legitimation in gefeilter und mehr und mehr anerkannter Ausarbeitung eine der wesentlichsten Voraussetzungen richtiger Entscheidung zu sein. Denn richtige Entscheidung sei abhängig von richtiger Interpretation, sobald zu letzerer noch andere Momente hinzukämen. Richtige Interpretation wieder wird zumeist in jenen subtilen Methoden erreicht werden können. Sie werden zur realen Macht zur Erreichung der Rechtssicherheit (S. 91 trotz der gegensätzlichen und auch in sich selbst nicht sicheren Ausführungen S. 28). Der Umstand, dass diese feinsinnige Gedankenführung, welche über die einfache Kritik hinausgeht (obwohl sie sich deren Resultate z. B. durch Berufung auf Th. Sternberg restlos zu eigen macht), darf allen denen unter den Juristen, die sich der formalen Struktur der Logik nicht bewusst waren, von neuem zu denken geben.

Folgt man den Ausführungen Sch.s im einzelnen, so fällt schon rein äußerlich gesehen des Verfassers weitgehende Kenntnis der neuen Werke der rein philosophischen Literatur auf. Wer sehen muss, wie böse es damit in der Rechtsphilosophie bestellt ist, oder aber, wie man dort mit vornehmer Ahnungslosigkeit sogar die Geistesarbeit eines Kant in einigen wunderlichen Redewendungen endgültig vernichtet zu haben glaubt - der wird sicherlich für den Verfasser eingenommen, wenn er z. B. dessen genaue Kenntnis von Vaihingers “Als Ob” -Philosophie sieht (z. B. SS. 14, 27 und 37). Wird man doch auch in der Unterscheidung zwischen subjektiver Wertfindung einerseits und der Herstellung einer Relation zwischen den in den empirisch gegebenen Typen (Richter) allgemein anerkannten Werturteilen und dem Entscheidungsobjekt unschwer den Einfluss der an Kant orientierten wissenschaftlichen Philosophie erkennen.
Kant-Studien, XI, 467

Freilich gilt es anfangs, sich durch im Ton etwas fibelhaft gehaltene Ausführungen durchzuschlagen, bis man sich dem Genuss der Kenntnisnahme einer geschlossenen und dann mit liebenswürdiger Ironie gewürzten scharfsinnige Theorie hingeben kann. Doch scheint Sch. absichtlich das Problem in immer erneuten Wendungen herausgearbeitet zu haben. Er wendet sich an die Praxis. Wem die reiche Spezialisierung des Wissens fortschreitend nur das Bewusstsein bringt, welch geringen Ausschnitt aus dem Wissensmöglichen selbst der gesamte der Menschheit errungene Komplex des Wissens bedeutet, der wird freilich mit niemand (er habe denn die philosophische Betrachtung zur Lebensaufgabe gewählt) zu schrnählen geneigt sein, wenn sich dessen Bekanntschaft mit der Philosophie als etwas schadhaft erweisen sollte. Auch Sch. wendet sich so sicherlich nicht gegen das Nichtwissen selbst, sondern er will durch das jenen breiten Ausführungen immanente Unwerturteil wohl lediglich der vorschnellen Anmaßlichkeit des Urteilers wehren. Vielleicht aber wäre es für den Zweck, den Sch. sich gesetzt hat, besser gewesen, wenn er den normalen empirischen Typus auf etwas breiter Grundlage apostrophiert hätte. Denn der edle Ritter von der Mancha wird - wie er urteilend sein gedankendürres Sprüchlein tummelt - nicht allein unter den Adressaten von Sch.s Ausführungen erkannt werden (die objetkive Feststellung S. 297 Anm. dieser Zeitschrift über den Wiener Strafrechtslehrer Löffler).

Dem rein methodischen Zweck der Darstellung wird man es auch zu gut halten können, dass Sch. nicht überall den kulturphilosophischen Problemen, welche hier und dort an die Objekte seiner Forschung sich herandrängen, gerecht wird. So wird seine Kritik des Rufes nach Richterpersönlichkeiten durchaus nicht befriedigen. Denn die verschmähte voluntaristische Bewegung kann doch nur aus der grossen Reaktion des Individuums gegen jenen Nivellierungsprozess begriffen werden, den Windelband so unvergleichlich plastisch geschildert hat. Von den grossen Zusammenhängen, die hier wirklich sind, findet sich bei Sch. kein Wort.

Ob nun aber das Ziel, die Praxis zu leiten, erreicht werden kann? Diese Antwort muss von der Lösung der Kardinalfrage abhängig sein, ob gleicher Weise genügende Inhalte mit der Formel gegeben sind, und ob diese Inhalte hinreichend veränderungsfähig sind. Nur letzteres erscheint zweifelsfrei. Und treibt nicht das Postulat der Rechtsbestimmtheit letzten Endes wieder der Unterordnung unter eine der Entschließung zeitlich und logisch frühere Norm zu? Möchte doch Sch. seine bei S. 78 präzisierten Argumente in immer neuen Gedanken stützen, denn hier liegt der Schlüssel seiner ganzen so überaus bedeutsamen wissenschaftlichen Stellungnahme.

Leipzig
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